Aktuelle Tierkrankheiten

Bekämpfung von Tierseuchen

Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten, sogenannte Zoonosen, ist nach wie vor eine der wichtigsten Aufgaben des Amts für Veterinärwesen und Verbraucherschutz. Die Bedeutung der Tierseuchenbekämpfung besteht in der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für Tierbestände und den Menschen sowie dem damit verbundenen Schutz vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden.

Früher gefürchtete Tierseuchen wie Tuberkulose, Brucellose, Tollwut oder Leukose haben inzwischen durch intensive Anstrengungen der Veterinärverwaltung ihre Schrecken verloren. Andere Seuchen und Krankheiten wie Salmonellose, Schweinepest, Geflügelpest (Vogelgrippe), Blauzungenkrankheit oder Maul- und Klauenseuche bereiten dem Amt jedoch immer noch große Sorgen und viel Arbeit.

Welche ökonomischen Schäden hochinfektiöse Tierseuchen verursachen können, belegt das Maul- und Klauenseuchegeschehen in Großbritannien mit Gesamtkosten von über zehn Milliarden Euro überdeutlich.

Die lückenlose Kennzeichnung unserer Nutztiere durch Ohrmarken oder Mikrochips und deren Erfassung in zentralen Datenbanken erleichtert den Nachweis der Wege der Seuchenverschleppung.

Ein EU-weit einheitliches Melde- und Berichtswesen sind weitere Bausteine moderner Tierseuchenbekämpfung, ebenso wie moderne Tierkörperbeseitigungsanlagen, in denen verendete Tiere, Schlachtabfälle und seuchenhygienisch bedenkliche Stoffe sicher entsorgt werden können. Diese Anlagen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung, genauso wie Biogasanlagen, in denen neben Gülle und nachwachsenden Rohstoffen auch Speiseabfälle verarbeitet werden.

Rinder in einem Stall

Die Tierseuchenbekämpfung beinhaltet:

  • regelmäßige Kontrollen auf Seuchenfreiheit durch die Untersuchung von Tieren und Proben
  • lückenlose Tierkennzeichnung durch Ohrmarken oder Mikrochips
  • ein europaweites EDV-gestütztes Melde- und Berichtswesen
  • schnelle Diagnose bei bestehendem Seuchenverdacht
  • ein sicheres Krisenmanagement beim Auftreten von Tierseuchen
  • sichere Tierkörperbeseitigungs- sowie seuchenhygienisch unbedenkliche Biogasanlagen
  • Einfuhrkontrollen

Die Umsetzung und Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten wird durch Sachverständige der Europäischen Kommission überprüft. Defizite und Versäumnisse können zur Verhängung von gravierenden Sanktionen oder der Verweigerung von Finanzierungshilfen führen.

Im Folgenden bietet das Veterinäramt Informationen zu den hier genannten Tierkrankheiten:

  • Afrikanische Schweinepest
  • Amerikanische Faulbrut
  • Blauzungenkrankheit (BTV)
  • Bovine Herpesinfektion Typ 1 (BHV 1)
  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)/Mucosal Disease (MD)
  • Geflügelpest
  • Newcastle-Krankheit

Afrikanische Schweinepest

Am 10. September 2020 wurde der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Deutschland (Brandenburg) bestätigt. Inzwischen breitet sich das Geschehen stetig entlang der polnischen Grenze aus. Auch Hausschweinebestände sind betroffen.

Drei Schweine, die ihre Nasen durch zwei Holsbalken strecken.

Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der ASP und Einschleppung in Hausschweinebestände müssen die Biosicherheitsmaßnahmen der Schweinehaltungs­hygieneverordnung (SchwHaltHygVO) konsequent umgesetzt werden.

Ein Eintrag der Afrikanischen Schweinepest in einen Schweinebestand ist sowohl über direkten Kontakt zwischen Schweinen und infizierten Wildschweinen möglich, als auch über Personen, die Kontakt zu infizierten Tieren oder zu deren Produkten hatten.

Eine Verbreitung über infizierte Lebensmittel (nicht durcherhitzte Schweinefleischprodukte aus infizierten Gebieten) wie auch über Gebrauchsgegenstände (z.B. Material, das im Rahmen einer Jagd mit infizierten Tieren in Kontakt kam) ist ebenfalls möglich. Aus diesem Grund ist die Haltung hinsichtlich der erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen.

Ein Merkblatt des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) zu Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Schweinehaltungen und eine Checkliste zur Vermeidung der Einschleppung in schweinehaltende Betriebe ist hilfreich.

Ein Ausbruch der ASP in einer Hausschweinehaltung würde neben den seuchenrechtlichen Maßnahmen in den jeweiligen Kontrollzonen auch massive Handelsrestriktionen für Betriebe, die Schweine oder Schweinefleischprodukte vermarkten, bedeuten.

In dieser Sperrzone wird eine Aufstallungsanordnung für Schweinehaltungen mit Auslauf- oder Freilandhaltung getroffen werden.

Unter welchen Bedingungen Freiland- oder Auslaufhaltungen im ASP-Ausbruchsfall möglicherweise weiter betrieben werden können, wird im Einzelfall entschieden werden. Tierhalter:innen, die diese Art der Haltungen von Schweinen im Falle des Ausbruchs der ASP weiter betreiben wollen, sollten sich möglichst vor einem ASP-Seuchenausbruch diesbezüglich mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen.

Nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) besteht bei der Haltung von Schweinen in Auslauf- oder Freilandhaltungen im Vergleich zur Haltung der Tiere in geschlossenen Ställen eine zusätzliche Einschleppungsgefahr des Virus der Afrikanischen Schweinepest durch Aasfresser, wie z.B. Ratten, Füchse, Bussarde und Rabenvögel.

Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen wird voraussichtlich auch in Hessen für das Gebiet, in dem die infizierten Wildschweine vermutet werden, eine sogenannte Sperrzone II (frühere Bezeichnung: Gefährdetes Gebiet) eingerichtet.

Um zu ermitteln, wie groß das Eintragsrisiko von Geflügelpest oder ASP ist, hat die Universität Vechta Online-Tests entwickelt. Mithilfe eines Fragebogens wird das betriebsindividuelle Risiko bewertet. Die Ergebnisse werden anhand eines Ampelsystems ausgewertet, sodass Betriebsinhaber:innen leicht erkennen können, ob und wo Optimierungsbedarfs bei der Biosicherheit ihres Betriebes existiert.

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu finden.

Amerikanische Faulbrut

Das Veterinäramt des Landkreises Gießen hat Anfang August 2023 den Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) bei einigen Bienenvölkern im Stadtgebiet Lich festgestellt. Daraufhin wurde ein Sperrbezirk eingerichtet, um die Verschleppung der für Bienen hochansteckenden Tierseuche zu verhindern und eine effektive Bekmämpfung zu ermöglichen. Der Sperrbezirk umfasst Teile der Kernstadt  Lich und der Stadtteile Arnsburg und Birklar. Details können nachgelesen werden in der zugrunde liegenden Allgemeinverfügung. Die befallenen Bienenvölker wurden im September 2023 saniert.

Eine Aufhebung des Sperrbezirks ist aber erst möglich, wenn erneute Proben der betreffenden Völker nach der Laboruntersuchung keine Anhaltspunkte mehr auf AFB ergeben. Diese Proben werden in Kürze durch Bienensachverständige entnommen. (Stand: 1. März 2024) Über eine Aufhebung des Sperrbezirks wird in jedem Fall extra informiert. Die Einschränkungen enden nicht von allein!

Solange der Sperrbezirk besteht, dürfen keine Bienenvölker aus dem betroffenen Gebiet heraus- oder in das Gebiet hineingebracht werden. Bienenvölker müssen innerhalb des Sperrbezirks an ihren Standorten verbleiben.

Wer innerhalb des Sperrbezirks Bienen hält und seit dem 28. Juli 2023 noch nicht durch das Veterinäramt oder einen Bienensachverständigen im Auftrag des Veterinäramts kontaktiert wurde, muss sich umgehend beim Veterinäramt melden.

Hintergrundinformation:  Amerikanische Faulbrut

Amerikanische Faulbrut – kurz AFB – wird von Bakterien übertragen. Diese bilden extrem widerstandsfähige Sporen, die über Jahre aktiv bleiben können. AFB lässt die Larven der Honigbienen absterben und kann so den Tod ganzer Bienenvölker verursachen.

In befallenen Völkern sind die Sporen in Futter, Honig und Wachs enthalten. Weil die Vorräte geschwächter Völker durch andere Bienenvölker ausgeräubert werden, besteht ein hohes Risiko der Übertragung.

FAQ zur Amerikanischen Faulbrut

Die Amerikanische Faulbrut (AFB) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie wird durch Bakterien übertragen. In befallenen Völkern zersetzen diese die Brut und können so bei starkem Befall zum Zusammenbruch des Bienenvolkes führen. Sporen des Erregers verbreiten sich über Honig und Futter weiter. Weil gerade im Spätsommer die Vorräte geschwächter Bienenvölker häufig durch starke Völker ausgeraubt werden, besteht so ein Risiko der Verschleppung von einem infizierten Bienenvolk in andere Völker.

Nein. Sie stellt jedoch eine erhebliche Gefahr für Bienenvölker dar.

Betroffen ist ein Gebiet in der Gemarkung der Kernstadt Lich und der Stadtteile Arnsburg und Birklar. Hier hat das Veterinäramt einen Sperrbezirk eingerichtet, in dem besondere Vorsichtsmaßnahmen gelten.

Wer innerhalb des Sperrbezirks Bienen hält und seit dem 28. Juli noch nicht durch das Veterinäramt oder einen Bienensachverständigen im Auftrag des Veterinäramtes kontaktiert wurde, muss sich umgehend beim Veterinäramt melden – per E-Mail an poststelle.avv@lkgi.de oder Telefon unter 0641 9390-6200. Von allen Bienenständen im betroffenen Gebiet werden Futterkranzproben entnommen, die labordiagnostisch untersucht werden.

Weitere Bestimmungen:

  • Es dürfen keine Bienenvölker aus der Schutzzone herausgebracht werden.
  • Es dürfen keine Bienenvölker in die Schutzzone hineingebracht werden.
  • Bienenvölker dürfen innerhalb der Schutzzone nicht verstellt werden.
  • Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle dürfen nur an andere abgegeben werden – etwa an wachsverarbeitende Betriebe außerhalb der Schutzzone – wenn sie als „Seuchenwachs“ gekennzeichnet sind und die Abnehmer über Vorrichtungen verfügen, das Wachs zu entseuchen. Es reicht nicht aus, das Wachs nur einzuschmelzen.
  • Grundsätzlich – unabhängig von den aktuellen Restriktionen – dürfen niemals leere Bienenbehausungen offenstehen und für Bienen zugänglich sein. Waben und Futtervorräte müssen immer für Bienen unzugänglich und verschlossen gelagert werden.

Klassische Anzeichen von AFB sind eingefallene Brutzellen auf Waben, lückige Brutflächen und zersetze Brut, die nach der sogenannten Streichholzprobe braune, schleimige Fäden zieht. Je nach Erregertyp und Stadium können aber auch Bienenvölker befallen sein, ohne dass diese Symptome auftreten. Aufschluss gibt nur die Untersuchung im Labor. Dafür sind Futterkranzproben nötig, die Bienensachverständige der Imkervereine im Auftrag des Veterinäramtes entnehmen.

Honig von Bienen aus dem betroffenen Gebiet darf verkauft bzw. abgegeben werden. Er kann ohne Bedenken verzehrt werden. Honig darf aber auf keinen Fall an Bienenvölker verfüttert werden.

Befallene Bienenvölker werden nach Abstimmung im Einzelfall mit allen Beteiligten saniert, um den Erreger loszuwerden. Das bedeutet: Im sogenannten Kunstschwarmverfahren werden die Bienen von kontaminierten Waben getrennt und nach einer bestimmten Wartezeit in desinfizierten Beuten (Bienenbehausungen) auf neuen Mittelwänden einlogiert. Beuten und Gerätschaften betroffener Imkereien müssen parallel mit geeigneten Methoden desinfiziert und gereinigt, alte Rähmchen vernichtet werden.

Die Futterkranzprobe ist eine diagnostische Methode, um Faulbrutsporen frühzeitig im Bienenvolk nachweisen zu können. Hierzu wird eine Probe aus dem sogenannten Futterkranz des Volkes gezogen. Dieser dient in einem Bienenstock zur Ernährung der Bienenbrut und liegt wie ein Kranz um das Brutnest der Bienen. Die Futterkranzproben werden in Abstimmung mit dem Veterinäramt durch Bienensachverständige (BSV) gezogen und an ein Labor zur Diagnostik versendet.

Bienensachverständige sind erfahrene Imkerinnen und Imker, die umfangreiche imkerliche Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und vom Veterinäramt zur Unterstützung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen berufen werden. Zum BSV kann berufen werden, wer den Ausbildungslehrgang zum BSV mit Abschlussprüfung erfolgreich absolviert hat. Zu dem Ausbildungslehrgang kann nur zugelassen werden, wer eine mindestens fünfjährige Imkerpraxis vorweisen kann und einen Bienenkrankheitslehrgang absolviert hat. Die BSVs müssen zum Erhalt der Bestellung ihre Kenntnisse spätestens alle drei Jahre durch Teilnahme Lehrgängen auffrischen.

Imker:innen sind nach der Bienenseuchenverordnung zur Mitwirkung verpflichtet. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Blauzungenkrankheit (BTV)

Verbringungsregelungen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht

Für das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und weiteren Tieren, die an der Blauzungenkrankheit erkranken können, gelten seit dem 21. April 2021  die Regelungen der Verordnung (EU) 2020/689, Anhang V, Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 1. Diese sind zu beachten, wenn BTV-empfängliche Tiere aus Zonen, die als nicht frei von der Krankheit gelten, in BTV-freie Zonen gebracht werden sollen.

Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen gilt Deutschland als “seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Stand Oktober 2023).

In der EU gelten unter anderem folgende Länder als nicht seuchenfrei in Bezug auf BTV: Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien (teilweise), Kroatien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Spanien (teilweise).

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind die BTV-freien Zonen aller EU-Mitgliedsstaaten aufgeführt.

Verbringungsregelungen im Einzelnen

Verbringungsregelungen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit betreffen neben Rindern, Schafen, Ziegen, Büffeln, Wildwiederkäuern in menschlicher Obhut, Lamas und Alpakas auch noch eine Reihe weiterer Tierarten.

Die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb seuchenfreier Zonen ist ohne Einschränkung möglich.

Weiterhin wird dringend dazu geraten, auch die Tiere in seuchenfreien Zonen zu impfen, da der Status „BTV-frei“ aufgrund eines Ausbruchs jederzeit wieder aberkannt werden kann.

Auch die Verbringung eines empfänglichen Tieres aus einer BTV-freien Zone in nicht-BTV-freie Zonen hat zur Folge, dass das Tier nur unter den unten aufgeführten Bedingungen wieder in die BTV-freie Zonen verbracht werden darf. Dies ist auch beim Umtrieb von empfänglichen Tierenzu beachten, wenn die Gemeindegrenzen überschritten werden. Auch für Wanderschafe existieren keine Ausnahmen von den aufgeführten Regelungen.

Verbringung geimpfter Tiere: 

Aktuell sind in Deutschland lediglich Impfstoffe gegen die Serotypen BTV-4 und BTV-8 zugelassen.

a. Impfung mindestens 60 Tage vor der Verbringung

i. Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung abgeschlossen) und
ii. die Tiere befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und
iii. die Tiere wurden während der letzten 60 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten.

b. Impfung vor weniger als 60 Tagen vor der Verbringung

i. Die Tiere wurden geimpft (inaktivierter Impfstoff, Grundimmunisierung abgeschlossen) und
ii. die Tiere befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und
iii. wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben mindestens 14 Tage nach Immunitätseintritt gezogen) und
iv. die Tiere wurden während der letzten 60 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten.

c. Antikörpertest mindestens 60 Tage vor der Verbringung

i. Die Tiere wurden mindestens 60 Tage vor Verbringung mit einem Positivbefund gegen BTV8 getestet (Tiere waren geimpft oder natürlich immunisiert)

d. Antikörpertest vor weniger als 60 Tage vor der Verbringung

i. Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor Verbringung mit einem Positivbefund gegen BTV8 getestet (Tiere waren geimpft oder natürlich immunisiert) und
ii. wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben frühestens 14 Tage vor Verbringung gezogen)

2. Verbringung von Schlachttieren:

a. Im Ursprungsbetrieb mindestens 30 Tage kein Fall von Blauzungenkrankheit und
b. Transport erfolgt direkt zum Schlachthof und
c. Schlachtung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft und
d. der Betreiber des Herkunftsbetriebes informiert den Betreiber des Schlachthofes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über das Verbringen.

Das Verbringen von Schlachttieren durch einen Viehhändler ist in der VO (EU) 2020/689 nicht vorgesehen. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Tiere vom Viehhändler unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden. Für die Bestätigung der Einhaltung oben genannter Anforderungen ist bei innerdeutschen Transporten eine Tierhaltererklärung mitzuführen.

3. Verbringung von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern nach Deutschland

Die Ausnahmemöglichkeiten für das Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern bis zum einem Lebensalter von maximal 90 Tagen aus einem nicht-BT-freien Mitgliedsstaat oder einer solchen Zone nach Deutschland sind aus dem Dokument „Verbringung von Kälbern und Lämmern nach Deutschland“ zu entnehmen.

Für das Verbringen von Kälbern aus einem nicht-BT-freien Gebiet nach Deutschland ist die Tierhaltererklärung für Kälber zu nutzen, für das Verbringen von Schaf- und Ziegenlämmern entsprechend die Tierhaltererklärung für Lämmer.

Bei Transporten von Kälbern und Lämmern aus einem nicht-BTV-freien Mitgliedsstaat in BTV-freie Zonen in Deutschland ist außerdem eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES-NT-Zertifikat) durch die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde zu erstellen.

4. Verbringung von BTV-empfänglichen Tieren in BTV-freie Zonen in Deutschland

BTV-empfängliche Tiere dürfen aus nicht-BTV-freien Zonen in BTV-freie Zonen verbracht werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet und
  • mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt.

Für die Bestätigung der Einhaltung oben genannter Anforderungen ist bei innerdeutschen Transporten eine Tierhaltererklärung (Nutztiere) mitzuführen.

Bei Transporten von BTV-empfänglichen Tieren aus einem nicht-BTV-freien Mitgliedsstaat in BTV-freie Zonen in Deutschland ist eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung (TRACES-NT-Zertifikat) durch die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde zu erstellen, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen bestätigt wird.

5. Verbringungen in weitere EU-Mitgliedsstaaten

Auf der Homepage der EU-Kommission befinden sich englischsprachige Ausnahmeregelungen zu den Verbringungsregelungen für einige Mitgliedsstaaten. Sind dort keine Ausnahmeregelungen verlinkt, so ist das Verbringen nur entsprechend der Nr. 1 und 2 dieser Auflistung möglich.

Folgende Hinweise zur Insektizidbehandlung sind weiterhin zu beachten:

Tierarzneimittel, die hauptsächlich zur Kontrolle des Fliegenbefalls zugelassen sind, müssen für die Anwendung gegen Gnitzen (Culicoides spp.) entsprechend Art. 113 der VO (EU) 2019/6 umgewidmet werden, da eine Zulassung für diese Indikation in Deutschland nicht existiert.

Laut einschlägiger wissenschaftlicher Literatur bieten Pyrethroide wie z.B. Deltamethrin einen gewissen Schutz gegen Gnitzenbefall.

Nachfolgende Wirkstoffe besitzen Insektizide- und Repellentien-Wirkung und sind derzeit als Fertigarzneimittel für Rinder in Deutschland zugelassen:

Wirkstoff Deltamethrin

• Butox Protect 7,5 mg/ml Pour on Suspension zum Übergießen für Rinder und Schafe
• Deltanil 10 mg/ml Pour-on Lösung zum Übergießen für Rinder und Schafe
• Latroxin Delta 0,750 g/100 ml Suspension zum Übergießen für Rinder und Schafe
• Spotinor 10 mg/ml

Wirkstoff Flumethrin

• Bayticol Pour-on 10 mg/ml Lösung zum Aufgießen auf den Rücken für Rinder. Die Dosierung des Insektizids ist entsprechend den Herstellerangaben vorzunehmen.

Bei rein biologischen Repellentien (DEET, Icaridin) ist keine belastbare wissenschaftliche Aussage möglich, dass ein Schutz gegen Gnitzen besteht. Stoffe aus dem Humanbereich sind für Lebensmittel liefernde Tiere aus diesem Grund nicht zulässig.

Für die Bestätigung der Repellentbehandlung der Tiere ist eine Tierhaltererklärung mitzuführen.

Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin weist auf die anhaltende Notwendigkeit hin, Rinder, Schafe und Ziegen durch eine Impfung gegen das Blauzungenvirus vor der Erkrankung zu schützen.

Die Grundimmunisierung besteht im ersten Jahr aus zwei Impfungen im Abstand von drei bis vier Wochen, Nachimpfungen müssen im Abstand von zwölf Monaten vom Hoftierarzt durchgeführt werden. Die Kosten werden vom jeweiligen Tierhalter getragen.

Die im Landkreises Gießen gehaltenen Wiederkäuer und Kameliden dürfen mit inaktivierten Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8 ) geimpft werden.

Für die Rinder, Schafe und Ziegen hat die Meldung der Impfung innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung unter Angabe der Registriernummer des Betriebes, des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes und – sofern es sich um Rinder handelt – der Ohrmarkennummern mittels Erfassung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durch den Tierhaltenden oder die zuständige Tierärztin / den zuständigen Tierarzt zu erfolgen.

Tierhalter:innen müssen zuvor die Berechtigung für die Eingabe der BTV-Impfung im HIT beantragen. Tierärzt:innen mit Hoftierarztvollmacht sind automatisch berechtigt, die Impfung im HIT einzugeben.

Der Hoftierarzt muss darüber hinaus dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz innerhalb von sieben Tagen nach durchgeführter Impfung den Tierhaltenden, die geimpfte Tierart und das Impfdatum formlos melden.

Für Tierarten außer Rindern, Schafen und Ziegen muss die Impfung an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Schriftform (Landrätin des Landkreis Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen, Fax-Nr. 06419390-6214, E-Mail-Adresse: poststelle.avv@lkgi.de,) innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Tierärzt:innen müssen die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste dokumentieren.

Die Impfliste muss folgende Angaben enthalten:

• Name und Praxisanschrift des Impftierarztes
• Namen des Tierhalters und Adresse des Impfbestandes
• verwendeter Impfstoff mit Chargennummer
• Impfdatum
• Tierart und -zahl
• Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
• Anzahl der geimpften Tiere
• angewandte Impfstoffmenge

Der Tierhaltende hat die vom Tierarzt unterschriebe Impfliste bis zum Lebensende der geimpften Tiere aufzubewahren.

Hinweise für den Hoftierarzt, um falsch positive Nachweise zu vermeiden:

• Impfung und Probenahmen wenn möglich nicht am selben Tag durchführen.
• Reihenfolge einhalten: Erst die Probenahme, dann die Impfung
• Wenn dies nicht möglich ist: bei Impfung Handschuhe anziehen und vor Blutprobenahme ausziehen und Hände waschen.
• Für jede Injektion/Blutabnahme neue Kanüle verwenden.
• Reihenfolge bzw. Hygienemaßnahmen auch beim Wechsel zwischen Beständen einhalten.
• Bei positiven/reaktiven BTV-Befunden in Beständen, in denen am selben Tag geimpft worden ist, zuständiges Veterinäramt sowie Untersuchungsamt informieren.

Bovine Herpesinfektion Typ 1 (BHV 1)

Nach der BHV1-Verordnung müssen Rinderbestände in der Regel jährlich auf Bovine Herpesinfektion Typ 1 untersucht werden. Die Kontrolluntersuchungen können alle drei Jahre mit den Untersuchungen auf Brucellose und Enzootische Leukose kombiniert werden. Außerdem gibt es die Verpflichtung, alle Rinder im ersten Lebensmonat auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) untersuchen zu lassen.

Am 26. März 2020 hat das Land Hessen neue BHV1-Ausführungshinweise für den Schutz von Rinderbeständen vor Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus- Typ 1 (BHV1) und für die Sanierung infizierter Rinderbestände erlassen. Die Hessische Allgemeinverfügung zum Vollzug der BHV1-Verordnung vom 13. Juni 2014 ist weiterhin gültig.

Bovine Virusdiarrhoe (BVD)/Mucosal Disease (MD)

Die Bovine Virusdiarrhoe (dt. Rinder-Virus-Durchfall) ist eine weltweit verbreitete, übertragbare und anzeigepflichtige Rinderkrankheit. Sie wird durch ein Pestivirus ausgelöst und zählt zu den verlustreichsten Virusinfektionen. Das BVD-Virus kommt als Typ 1 und Typ 2 vor. Des Weiteren gibt es sogenannte zellzerstörende (zytopathogene) und nicht zellzerstörende Varianten.

Übertragen wird das Virus direkt von Tier zu Tier oder während der Trächtigkeit auf das Kalb. In den meisten Fällen verläuft die Krankheit ohne oder nur mit leichten Symptomen, wodurch eine schnelle Ausbreitung ermöglicht wird. Zu den Symptomen zählen Durchfall, leichtes Fieber, respiratorische Beschwerden und in Einzelfällen hämorrhagisches Fieber. Schwere Erkrankungen löst meist das BVD-Virus-Typ 2 aus. Nach überstandener Infektion vermitteln Antikörper jahrelangen Schutz.

Bei trächtigen Tieren deuten Fruchtbarkeitsstörungen, Umrindern, Frühabort und Missbildungen beim Kalb auf eine Infektion hin.

Kommt es innerhalb eines gewissen Zeitraums der Trächtigkeit zu einer Infektion, kann das Kalb zu einem lebenslangen Träger und Ausscheider des Virus’ werden (PI-Tier, Virämiker).

Wurden diese PI-Tiere im Mutterleib mit BVD-Virus-Typ 1 infiziert und folgt eine zweite Infektion mit einer zytopathogenen Variante des Virus, wird die Mucosal Disease (MD, dt. Schleimhaut-Krankheit) hervorgerufen. Die Mucosal Disease verläuft in der Regel innerhalb von zwei Wochen durch blutige Durchfälle und ihre Folgen tödlich.

Geflügelpest

Geflügelpest, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste, hochansteckende und anzeigepflichtige Tierseuche. Das natürliche Reservoir sind wilde Wasservögel, die insbesondere im Rahmen des Vogelzugs über große Entfernungen die aviären Influenzaviren verbreiten.

weiße Hühner in einem Stall

Diese Viren treten in zwei Varianten und verschiedenen Subtypen auf. Hochpathogene aviäre Influenzaviren können bei Nutzgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, eine schwere allgemeine Erkrankung mit hohen Tierverlusten verursachen. Geringpathogene aviäre Influenzaviren hingegen verursachen meist kaum oder nur milde Krankheitssymptome.

In Deutschland sind seit Mitte Oktober 2021 zahlreiche Fälle bei Wildvögeln und Ausbrüche bei Nutzgeflügel festgestellt worden. Deshalb sind eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber Wildvogel-Totfunden und die dringende Einhaltung der nach der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Bio­sicherheitsmaßnahmen maßgeblich.

Diese umfassen alle Vorkehrungen, um den eigenen Geflügelbestand gegen das Eindringen von Krankheitserregern zu schützen. Am besten wird dies erreicht, wenn die Tierhaltung nach außen abgeschirmt und der Zugang zu den Stallungen durch Menschen begrenzt wird.

Grundsätzlich muss die Haltung der Tiere bei der Hessischen Tierseuchenkasse (HTSK), dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) und dem zuständigen Veterinäramt registriert und angemeldet werden.

Wer Geflügel hält, muss ein tagesaktuelles Bestandsregister führen. Die Tiere selbst dürfen nur an Stellen gefüttert werden, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben. Das gleiche gilt auch für die Lagerung von Futter, Einstreu, Gerätschaften und Maschinen, die in der Geflügelhaltung verwendet werden.

Beim Betreten und Verlassen der Stallungen ist auf Hygiene zu achten. Dazu gehört das gründliche Händewaschen mit Seife sowie die Trennung zwischen Straßen- und Stallkleidung. Auch die Schuhe sollten gewechselt werden.

Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Geflügelhalter sollen sich auf eine mögliche amtlich angeordnete Aufstallungspflicht vorbereiten und Notfallpläne erstellen.

Das Tierwohl muss innerhalb einer möglichen Aufstallungspflicht neben dem Schutz der Gesundheit der Tiere an oberster Stelle stehen.

Geflügelpest-Situation im Landkreis Gießen

In Mittelhessen ist es im Herbst und Winter 2022/2023 mehrfach zu Ausbrüchen der Geflügelpest gekommen. Die zuständigen Veterinärämter ordneten in bestimmten Fällen Sperrzonen mit besonderen Schutzvorkehrungen im Umkreis von zehn Kilometern um die betroffenen Betriebe an.

Im Landkreis Gießen war dies erforderlich nach einem Ausbruch in der Gemeinde Hüttenberg im benachbarten Lahn-Dill-Kreis im Januar 2023. Nachdem keine weiteren Nachweise des Erregers im Umkreis festgestellt wurden, konnte die Sperrzone zum 27. Februar 2023 per Allgemeinverfügung auf­gehoben werden.

Zuvor war im November 2022 ein Geflügelpest-Ausbruch in einem Betrieb in einem Stadtteil von Hungen festgestellt worden.

Wer Geflügel hält, ist grundsätzlich zur Vorsicht aufgerufen: Viele Ausbrüche der Geflügelpest in ganz Deutschland betreffen Hobbyhaltungen. Teilweise kam es zu Übertragungen des Erregers durch die Teilnahme an Geflügelschauen – dies war im Dezember 2022 im Landkreis Marburg-Biedenkopf der Fall, kurz zuvor ebenso in Mecklenburg-Vorpommern.

Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) für Tiergesundheit geht außerdem grundsätzlich von einem ganzjährigen Risiko einer Ausbreitung der Geflügelpest durch das Vorkommen des Erregers bei Wildvögeln aus.

Das Veterinäramt rät Verantwortlichen von Haltungen aus diesem Grund weiterhin, konsequent die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dies sind Vorkehrungen, die eine Übertragung des Virus verhindern sollen – egal ob von außen in den eigenen Bestand oder zwischen einzelnen Geflügelhaltungen.

Wer Geflügel kauft, sollte gerade in der folgenden Zeit aufmerksam beobachten, ob Tiere Krankheitszeichen aufweisen und sterben. Kauf und Abgabe von Geflügel müssen dokumentiert werden.

Wildvögel, die sich auffällig verhalten und Wildvogeltotfunde insbesondere von Wasservögeln, Greifvögeln, Eulen und Schreitvögeln sollen dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz gemeldet werden.

Einzelne tote Spatzen oder Amseln sind nichts Unnormales. Sie können zum Beispiel an Altersschwäche oder Parasiten gestorben sein. Von Singvögeln geht nach bisherigem Kenntnisstand kein besonderes Risiko der Übertragung der Vogelgrippe aus.

Verendete Vögel sollten in der Natur belassen werden oder können, wenn sie auf einem Privatgrundstück gefunden werden, über die Restmülltonne entsorgt werden.

Wer viele tote Vögel an einem Ort oder tote größere Vögel wie Gänse, Schwäne, Enten oder Greifvögel findet, sollte diese nicht anfassen, sondern das Veterinäramt oder das örtliche Ordnungsamt informieren. Diese können dann die entsprechende Untersuchung einleiten. Ob ein verendeter Vogel am Vogelgrippe-Virus gestorben ist, kann nur im Labor geklärt werden.

Um zu ermitteln, wie groß das Eintragsrisiko von Geflügelpest oder Afrikanischer Schweinepest ist, hat die Universität Vechta Online-Tests entwickelt. Mithilfe eines Fragebogens wird das betriebsindividuelle Risiko bewertet.

Die Ergebnisse werden anhand eines Ampelsystems ausgewertet, so dass Betriebsinhaber leicht erkennen können, ob und wo Optimierungsbedarfs bei der Biosicherheit ihres Betriebes existiert.

Newcastle-Krankheit

Die Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND, atypische Geflügelpest) ist – wie die klassische Geflügelpest – eine hoch ansteckende Viruserkrankung mit teils schweren Krankheitsverläufen. Sie befällt hauptsächlich Hühner, Truthühner und Wildvögel und lässt sich in Ablauf und Erscheinungsbild kaum von der Geflügelpest unterscheiden.

Die Übertragung erfolgt über das aviäre Paramyxovirus (PMV) Typ 1, das über die Atemluft, den direkten Kontakt mit infizierten Tieren sowie bei der Nahrungsaufnahme aufgenommen wird. Es wird in großen Mengen über Kot, dem Nasen-, Rachen- und Augensekret und mit den Eiern ausgeschieden.

Auch eine indirekte Übertragung über Geräte, Futter, Einstreu, Schlachtabfälle und Personen, die mit dem Virus in Berührung gekommen sind, ist möglich.

Die Zeit von der Ansteckung bis zum Auftreten von Krankheitssymptomen dauert drei bis sechs Tage.

Zukäufe von Tieren, die das Virus ausscheiden, ohne Krankheitssymptome zu zeigen, stellen ein großes Eintragsrisiko dar.

Newcastle Disease kommt weltweit vor, in Europa letztmalig im Jahr 2018 in Luxemburg und in Belgien. Betroffen waren sowohl Hobbyhaltungen als auch kommerzielle Geflügelhaltungen.

Für den Menschen ist die Newcastle-Krankheit ungefährlich. In erster Linie sind Geflügelhalter, Laborpersonal und Tierärzte betroffen, die sich über die Luft oder über die Bindehäute nach direktem Kontakt zu infiziertem Geflügel oder am Impfvirus selbst anstecken. Symptome sind Bindehautentzündungen, Frösteln, Kopfschmerzen und leichtes Fieber.

Vorbeugung

In Deutschland müssen alle Hühner und Truthühner regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft werden. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen von ein oder zwei Tieren. Die Newcastle-Krankheit kann selbst in kleinsten Geflügelhaltungen zur Gefahr für ganze Regionen werden.

Idealerweise sollte mit der Impfung bereits im Kükenalter begonnen werden, um eine ausreichende Immunität zu erreichen. Entsprechend der Dauer der Immunität muss in regelmäßigen Abständen nachgeimpft werden.

Die derzeit auf dem Markt vorhandenen Lebendimpfstoffe lassen sich sowohl über das Trinkwasser als auch in Form eines Sprays anwenden. Auf diese Art  können alle Tiere zeitgleich geimpft werden.

Aber auch Impfstoff zur Einzeltierbehandlung in Tropfenform ist erhältlich. Inaktivierte Impfstoffe müssen mit der Nadel verabreicht werden.

Grundsätzlich sind Tierimpfstoffe nur von Tierärzten anzuwenden. Ausnahmen gibt es für gewerbs- und berufsmäßige Tierhalter.

Seit April 2020 dürfen Lebendimpfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit, die über das Trinkwasser verimpft werden, auch an Hobbyhalter abgegeben werden.

Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Der abgebende Tierarzt untersucht den Bestand regelmäßig.
  2. Er unterweist den Tierhalter über Anwendung, Risiken und Nebenwirkungen des Impfstoffes.
  3. Er händigt dem Tierhalter einen Anwendungsplan mit Informationen über das Mittel, den pharmazeutischen Unternehmer, die Anwendungszeitpunkte, die Anzahl und Bezeichnung der zu behandelnden Tiere sowie einen Zeitplan der Kontrollen aus.
  4. Er stellt die Notwendigkeit der Impfung fest und untersucht die Tiere vor der erstmaligen Anwendung auf Impffähigkeit.
  5. Es darf nur eine Menge Impfstoff abgegeben werden, die bis zur nächsten vierteljährlichen Kontrolle ausreicht.

Tierhalter:innen führen Aufzeichnungen über das Mittel, den Zeitpunkt der Anwendung sowie die betroffenen Tiere.
Sie zeigen die erstmalige Abgabe des Impfstoffes inkl. Anwendungsplan bei der zuständigen Veterinärbehörde an. Zum Nachweis der durchgeführten Impfung ist bei der Lebenduntersuchung des Geflügels für die Schlachtung eine Impfbescheinigung vorzulegen.

Rascher, rasanter (velogener) Verlauf:

  • Verenden ohne Krankheitserscheinungen, andere Tiere schwach, teilnahmslos.
  • Die Todesrate beträgt bis zu 90 Prozent.

Mittlerer (mesogener) Verlauf:

  • Fieber bis 43 Grad, Mattigkeit, Schläfrigkeit, gänzliches Verweigern von Futter- und Wasseraufnahme, Atemnot, grünlich-wässriger Durchfall, Durchblutungsstörungen mit Blaufärbung des Kammes, Niesen, Röcheln, gesträubtes Gefieder.
  • Einbrechen der Legeleistung, kleinere Eier, Störung der Eierschalenbildung, wässriges Eiweiß.
  • hoher Anteil an erkrankten Tieren in der Herde, Sterblichkeit innerhalb von fünf Tagen zwischen fünf und 50 Prozent.
  • Krankheitsdauer meist mehrere Wochen, bei Überleben zentralnervöse Störungen (z. B. Lähmungen der Beinmuskulatur, Halsverdrehen).

Langsamer (lentogener) Verlauf:

  • Vorübergehende Appetitlosigkeit, milde oder fehlende Symptome der Atemwege, Futteraufnahme und Legeleistung kurzfristig rückläufig, leichter Durchfall.
  • Fast keine Todesfälle.

Für die Diagnosestellung ist ein Virusnachweis notwendig. Kotproben, Kloaken- oder Luftröhrentupfer und ganze Tierkörper von kürzlich verendeten oder getöteten Tieren können eingesandt werden.

Der Nachweis erfolgt durch eine Virusisolierung. Spezifische PCR-Verfahren geben einen Hinweis auf den Erreger. Im Falle einer APMV-1-Isolierung erfolgt eine weitere Charakterisierung und Virulenzbestimmung.

Nur Infektionen durch mittelgradig virulente und hochvirulente APMV-1 Virusstämme unterliegen den gesetzlichen Regelungen.

In der pathologischen Untersuchung der Tierkörper können Blutungen an verschiedenen Körperstellen und in unterschiedlicher Ausprägung sowie schweren Fällen hochgradige Entzündung der vorgenannten Organe festgestellt werden.

Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche.

Sie wird nach der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (aufgehoben durch Verordnung vom 18.10.2007) und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) vom 20.12.2005 bekämpft. Sie richtet nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden an, sondern führt auch zu schweren wirtschaftlichen Folgen für Tierhalter:innen und ganze Regionen.

Sollte ein Verdacht auf Newcastle-Krankheit bestehen, muss dies sofort dem zuständigen örtlichen Veterinäramt mitgeteilt werden. Verdächtig sind genannte Krankheitserscheinungen, die bei mehreren Hühnern oder Puten gleichzeitig oder in kurzen Abständen mit ähnlichen Anzeichen auftreten. Zur Überprüfung des Verdachtes auf Newcastle-Krankheit entnehmen die Veterinärbehörden Proben. Diese werden zur Untersuchung in spezielle amtliche Labore gebracht.

Bestätigt sich der Verdacht nach der Untersuchung der Proben, werden vor Ort Maßnahmen für den Seuchenbetrieb und großräumige Sperren um den Bestand angeordnet. Da der Mensch die Seuche übertragen kann, gilt: Im Seuchengebiet unbedingt an die amtlichen Maßnahmen halten, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern. Aufgrund von Handelsbeschränkungen kommt es zu schwerwiegenden Problemen im Absatz von Tieren und ihren Produkten auf dem Markt.

  • Richtlinie 92/66/EWG vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit, in der Fassung vom 01.05.2004
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-VO) in der Fassung vom 23. Dezember 2005
  • Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils gültigen Fassung