Nutzung von Flächen in der Landschaft

Errichtung von baulichen Anlagen

Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung freigehalten werden. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte gesetzlich festgelegte Vorhaben, wenn beispielsweise ein landwirtschaftlicher Betrieb darauf angewiesen ist, weil damit dauerhaft der Lebensunterhalt verdient wird oder wenn von einem Vorhaben Störungen ausgehen, die im bebauten Innenbereich nicht zumutbar sind, weil Lärm oder Geruchsbelästigungen von ihm ausgehen.

Diese Vorhaben werden “privilegierte Vorhaben” genannt. Im Baugesetzbuch findet sich eine Liste über die im Außenbereich zulässigen Vorhaben (siehe Antragsunterlagen am Seitenende).

Wenn ein Antrag auf Errichtung einer festen baulichen Analge gestellt werden soll, gibt es einen Erhebungsbogen zum Ausfüllen, in dem Angaben zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gemacht werden können (siehe Antragsunterlagen am Seitenende).

Dies gilt nicht nur für baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die bei der Bauaufsicht beantragt werden und dann automatisch an die Untere Naturschutzbehörde weitergeleitet werden, sondern ebenso für baugenehmigungsfreie Vorhaben. Zu Letzteren gehören zum Beispiel kleinere Unterstände, feste Zäune und Rundbogenhallen.

Im Außenbereich ist die Anlage von Gärten zur Freizeitnutzung mit Einzäunung, Sitz- und Grillplätzen sowie anderen baulichen Anlagen grundsätzlich verboten.

Einrichtungen zur Tierhaltung

Hobbytierhaltung darf grundsätzlich nur mit transportablen Anlagen wie mobilen Weidezäunen und mobilen Unterständen betrieben werden, die nach jedem Weidegang wieder von der Fläche entfernt werden. Die Beweidung muss so erfolgen, dass die Vegetation keinen Schaden nimmt und die Grasnarbe nicht beschädigt wird. Eine Genehmigung ist für diesen Zweck nicht nötig. Der Nutzungs- bzw. Beweidungszeitraum ist beschränkt auf Mai bis Oktober.

Die vegetationslose Zeit zwischen November und April dient der Erholung der Fläche, Winterbeweidung ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erlaubt.

Für privilegierte Tierhaltung mit festen baulichen Anlagen ist dann eine naturschutzrechtliche Genehmigung nötig, wenn die Bauaufsicht das jeweilige Vorhaben für baugenehmigungsfrei erachtet.

Brennholz und Gerätschaften

Die Lagerung von Brennholz im Außenbereich darf nur für den Eigenbedarf und nicht in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen wie Streuobstwiesen oder Hecken erfolgen. Davon ausgeschlossen ist die gewerbliche Holzlagerung. Pro Haushalt und Flurstück sind maximal 40 Raummeter zulässig. Das Holz muss unbehandelt sein und in Form von geschichteten Stapeln gelagert werden.

In Landschaftsschutzgebieten und den sogenannten Natura 2000-Gebieten ist vorab eine Anfrage an den Fachdienst Naturschutz zu richten.

Einzäunungen oder die Errichtung von Unterständen, Lagerschuppen und sonstigen Befestigungen für diesen Zweck sind nicht zulässig.

Das vorübergehende, kurzfristige Lagern von Gerätschaften zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen ist ohne Genehmigung erlaubt. Darüber hinaus sind feste Lagerplätze jedoch genehmigungspflichtig.

Veranstaltungen

Für alle offiziellen Veranstaltungen, die auf öffentlichen Straßen oder Wegen stattfinden, ist eine Genehmigung der Gemeinde bzw. bei gemeindeübergreifenden Wegen eine Genehmigung des Ordnungsamtes des Landkreises Gießen maßgeblich. Eine gesonderte Genehmigung seitens des Fachdienstes Naturschutz ist nicht nötig.

Auch bei ortsfesten Veranstaltungen wie Sonnenwendfeuern oder Zeltlagern ist unter Umständen eine Genehmigung der Gemeinde nötig, die den Landkreis darüber informiert. In besonders sensiblen Bereichen wie Naturschutz-, FFH- oder Vogelschutzgebieten sind derartige Veranstaltungen nicht zulässig.

Lagerfeuer Dunkelheit

Ökokonto

Eingriffe durch eine Bebauung, die Natur und Landschaft beeinträchtigen, können umgekehrt mit bereits durchgeführten und im Ökokonto festgeschriebenen Maßnahmen ausgeglichen werden.

Zuständig für die Anerkennung derartiger Naturschutzmaßnahmen ist die Untere Naturschutzbehörde, die dem Vorhaben zunächst zustimmen muss und anschließend den Biotopwertzuwachs ermittelt, der dem Ökokonto gutgeschrieben wird.

Dabei ist zu beachten, dass der Biotopwert durch die Entwicklung des Biotops im Laufe von Jahren steigen oder – bei mangelnder Pflege des Biotops – auch abnehmen kann.

Bauen und Naturschutz miteinander in Einklang bringen – das ist das vorrangige Ziel von Ökokonten. Ein Ökokonto ist ein Naturschutzinstrument, über das Eingriffe in die Natur und Landschaft durch sogenannte Kompensationsflächen ausgeglichen werden. Aufgrund der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird die ökologische Qualität der entwickelten Flächen gesteigert.

Grünlandumbruch und Erdauffüllungen

Die Umwandlung von Grünland in Ackerland ist in vielen Fällen genehmigungsfrei zulässig, kann aber auch im Einzelfall je nach Lage der Fläche, Betrieb und weiteren rechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sein.

Wer eine Wiese oder Weide in Ackerland umwandeln möchte, sollte also vorab in jedem Fall Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufnehmen und schriftlich – per E-Mail oder Brief – mitteilen, welche Parzelle das Vorhaben betrifft.

Die Umwandlung von Grünland in Ackerland ist in vielen Fällen genehmigungsfrei zulässig, kann aber auch im Einzelfall je nach Lage der Fläche, Betrieb und weiteren rechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sein.

Wer eine Wiese oder Weide in Ackerland umwandeln möchte, sollte also vorab in jedem Fall Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufnehmen und schriftlich – per E-Mail oder Brief – mitteilen, welche Parzelle das Vorhaben betrifft.

Umbruch von Feldwegen

Feldwege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Sie bilden zudem lineare Vernetzungselemente im Biotopverbundsystem und haben große Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Feldflur. Zu Erholungszwecken ist die Benutzung der Wege ebenfalls erlaubt, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.

Als Eigentümerin ist die Kommune verpflichtet, die Wege instand zu halten, damit sie von der Allgemeinheit genutzt werden können. Als regelmäßig wiederkehrende Maßnahme gilt die Pflege, die genehmigungsfrei ist. Pflege bedeutet, hin und wieder zu mähen beziehungsweise zu mulchen, möglichst nicht zum gleichen Zeitpunkt wie die angrenzende Landnutzung und gemäß einer Pflegerichtlinie. Hier gilt: Nicht mehr Pflege als nötig!

Sporadische Maßnahmen (Umbruch von Feldwegen, 20 Jahre alte Hecke beseitigen, alten Feldweg nach Jahren wiederherstellen) sind Eingriffe in Natur sowie Landschaft und gegebenenfalls naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig.

Für landwirtschaftliche Betriebe ermöglichen Feldwege das Erreichen der Betriebsflächen und dies muss in einer zumutbaren Weise gewährleistet sein. Aber nicht jeder Weg muss ausgebaut, breit befestigt und immer trocken sein. Wege sind keine Lagerstätten (Dünger, Futterballen, Geräte), keine Müllabladeplätze (Folien, vergammelte Rundballen), keine Rangierflächen (Wenden beim Ackern) und keine Flächen zum Verfüllen von Löchern mit Bauschutt. Auf Feldwegen dürfen auch Pflanzen wachsen, die auf dem Acker oder in der Wiese nicht gewollt sind, aber für die Biodiversität wichtig sind.

Aufforstungen und Waldrodungen

Auch wenn es um die Rodung von Wald zum Zwecke einer Nutzungsänderung geht, ist der Landkreis Gießen zuständig und erteilt entsprechende Genehmigungen.

In dem Verfahren werden weitere Fachbehörden wie das Forstamt und die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Gleiches gilt für die Neuanlage von Wald, die nur dann versagt werden kann, wenn Interessen der Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere Interessen der Landwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet sind.

Eine Astschere schneidet einen Ast ab

Antragsunterlagen

Eine Auflistung der zur Beurteilung notwendigen Unterlagen gibt es in der Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben.

Die Antragsunterlagen sind in vierfacher Ausfertigung einzureichen, da von verschiedenen Behörden eine Stellungnahme eingeholt werden muss.