Rechtliche Beratung und Beurkundung

Jugendgerichtshilfe

Das Team der Kinder- und Jugendhilfe berät und betreut Jugendliche und deren Eltern sowie Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten sind. Dabei steht eine Beratung vor, während und nach dem Strafverfahren zu Verfügung.

Gemeinsam mit den Betroffenen werden geeignete pädagogische Vorschläge für das Gericht erarbeitet. Das Team der Kinder- und Jugendhilfe begleitet außerdem zu Gerichtsverhandlungen und betreut Betroffene während der Erfüllung gerichtlicher Auflagen.

Ein Paragraph, der in die Luft gehalten wird. In der Mitte leuchtet die Sonne hindurch.

Bei Bedarf und auch unabhängig vom Strafverfahren werden weiterführende Hilfsangebote und auch Leistungen der Jugendhilfe vermittelt. Hierzu wird kooperativ und in regionalen Bezügen mit den übrigen Arbeitsfeldern des Jugendamtes zusammen gearbeitet. Zur Befriedung von Konflikten bietet die Kinder- und Jugendhilfe als spezielles Angebot einen Täter-Opfer-Ausgleich an.

Um sozialräumliche präventive Angebote zu schaffen, findet eine Zusammenarbeit mit Jugendrichter:innen, Staatsanwält:innen, freien Trägern der Jugendhilfe und Mitarbeiter:innen der übrigen Arbeitsfelder des Jugendamtes statt.

Ziel ist es, das Jugendstrafverfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten und erneuten Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden entgegenzuwirken.

Unterhalt und Beistandschaft

Beurkundungen

Das Jugendamt beurkundet unter anderem

  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Sorgeerklärungen

Erklärungen zu Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern werden auch im Rahmen der Regelung der Folgen einer Trennung oder Scheidung beim Jugendamt beurkundet.

Das kostenfreies Angebot dient dazu, individuelle Ansprüche zu sichern und Rechtsfrieden herzustellen.

Vaterschaft

Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, aber auch das Erbrecht oder rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab.

Doch dient die Vaterschaftsfeststellung nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein von Menschen eine Schlüsselstellung für seine Persönlichkeitsentwicklung ein. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis die Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind.

Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Betreut sie das Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie gegenüber dem Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt einen eigenen Anspruch auf sogenannten Betreuungsunterhalt.

In vielen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich allerdings erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen.

Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Dies ist beim Jugendamt kostenfrei möglich. Zudem bedarf die Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung durch die Mutter, die ebenfalls öffentlich zu beurkunden ist.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist eine Vaterschaftsfeststellung nur dann notwendig, wenn der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft mit Erfolg angefochten wurde.

In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung problematischer. Auch dann bietet das Jugendamt umfassende Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat, und ermittelt den Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte.

Will der von der Mutter benannte Mann die Vaterschaft beim Jugendamt nicht freiwillig anerkennen, erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Sorgeerklärung

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu.

Eltern können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn

  • sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  • sie einander heiraten oder
  • ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (Paragraf 1626a BGB).

Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt (kostenfrei) oder einem Notar erfolgen. Sie kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Eine Beratung durch das Jugendamt ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Unterhalt

Das Jugendamt bietet seine Hilfe, um Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Das kann im Zuge einer Beratung des betreuenden Elternteils oder im Rahmen einer von ihr oder ihm beantragten Beistandschaft geschehen.

Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht durch Gespräche mit allen Beteiligten, eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden.

Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Dies stellt eine Entlastung des betreuenden Elternteils bei der häufig auch psychisch belastenden Vertretung im gerichtlichen Unterhaltsverfahren dar.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch Lohnpfändung.

Bei anhaltender Verweigerung einer Unterhaltszahlung besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dies kommt auch infrage, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht bezahlen kann.

Der Beistand kümmert sich auch um eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die jeweiligen wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, versucht der Beistand, für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts durchzusetzen oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Volljährigenberatung und -unterstützung: Junge Volljährige haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt. Die Beratung und Unterstützung erfolgt kostenlos.

Vormundschaft

Das Jugendamt übernimmt die gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche (komplett oder in Teilbereichen), deren Eltern hierzu nicht in der Lage sind. Das Team des Jugendamtes stellt bei der Ausübung des Sorgerechts die persönlichen Belange, Anforderungen, Notwendigkeiten, Wünsche, Bedürfnisse und Befindlichkeiten der zu vertretenen Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt.

Dabei wird eine gute persönliche und vertrauensvolle Beziehung zu den Kindern und Jugendlichen angestrebt. Deswegen stehen die vom örtlichen Familiengericht bestellten Vormund:innen bedarfsgerecht und regelmäßig in persönlichem Kontakt zu den Kindern oder Jugendlichen.

Ziel ist es, für das Wohl und für positive Lebensumstände der Kinder und Jugendlichen zu sorgen und ihnen zu helfen, sich zu selbständigen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln.“

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Das Jugendamt sorgt für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Leistungen. Damit wird der Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen einschließlich der notwendigen und geeigneten pädagogischen Betreuung und Erziehung gesichert.

Erforderliche Nebenleistungen wie Lern- und Ausbildungsmittel, Nachhilfe, Kosten für Schul-, Ferien- und Familienheimfahrten, Therapie- und Krankenkosten, Taschengeld und vieles mehr wird dadurch gewährt.

Das Jugendamt zahlt monatliches Pflegegeld an die Bereitschafts- und Vollzeitpflegestellen und übernimmt anteilige Kosten der Altersvorsorge und der Unfallversicherung.

Auch die Erstausstattung einer Pflegestelle wird in einem notwendigen Umfang finanziert.

Das Jugendamt erhebt von Eltern und jungen Menschen angemessene und nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Kostenbeiträge an Stelle des ersparten Unterhaltes.

Im Rahmen von Zuständigkeitswechseln gewährt oder erhebt das Jugendamt Kostenerstattungsansprüche und sorgt für einen gerechten finanziellen Lastenausgleich der öffentlichen Jugendhilfeträger.