Jagd

Jägerprüfung

Wer eine Jägerprüfung absolvieren möchte, kann sich bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises anmelden. Die Prüfung setzt sich zusammen aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil sowie der Schießprüfung.

Zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs Pflicht. Interessierte Personen können sich bei dem Jagdverein Hubertus e.V. oder der Jägervereinigung Oberhessen e.V. anmelden.

Bei der Antragstellung ist das Formular „Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung“ sowie die auf dem Antrag genannten Anlagen bei der Unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die Gebühr für die Jägerprüfung beträgt derzeit 210 Euro.

Jagdschein

Allgemeine Information

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Bei der Ausstellung wird zwischen einem Tages-, Jahres- und Dreijahresjagdschein unterschieden. Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr erhalten einen Jugendjagdschein.

Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd entweder in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten Aufsichtsperson, die Jagderfahrung hat.

Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

Für Personen, die einen ausländischen Pass besitzen, gelten für die Erteilung eines im Bundesgebiet gültigen Jagdscheins besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Untere Jagdbehörde.

Aktuelles Antragsverfahren

Für die erstmalige Erteilung des Jagdscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

  • den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines
  • die Versicherungsbestätigung (die Laufzeit muss der beantragten Jagdscheingültigkeit entsprechen, per Post ist eine Kopie ausreichend)
  • Prüfungszeugnis (per Post ist eine Kopie ausreichend)
  • biometrisches Lichtbild (nur per Post oder Einwurf Hausbriefkasten)

Für die Verlängerung des Jagdscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

  • den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines
  • die Versicherungsbestätigung (die Laufzeit muss der beantragten Jagdscheingültigkeit entsprechen, per Post ist eine Kopie ausreichend)
  • biometrisches Lichtbild, falls keine weitere Verlängerung mehr im Jagdschein möglich sein sollte (nur per Post oder Einwurf Hausbriefkasten)
  • den Jagdschein (nur per Post oder Einwurf Hausbriefkasten)

Wichtiger Hinweis:

Die Unterlagen können in eingescannter Form oder per Post verschickt werden. Es gilt darauf zu achten, dass auf der Rückseite des Lichtbildes der Name vermerkt wird und dieses in einem Umschlag zugesandt wird. Dies kann per Post oder Einwurf im Hausbriefkasten geschehen. Gerne können der Antrag und andere digitale Unterlagen vorab zugesandt werden und weitere Dokumente per Post oder Einwurf Hausbriefkasten nachgereicht werden.

Ein Jagdhund an einer Leine steht auf einer Wiese.

Wie geht es dann weiter?

Nach Eingang des Antrags bei der Unteren Jagdbehörde wird eine gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeleitet. Diese nimmt mehrere Wochen Zeit in Anspruch.

Sobald die Überprüfung abgeschlossen bzw. der Jagdschein verlängert/erstellt ist, wird dieser zusammen mit einem Kostenbescheid per Post versandt. Die Verwaltungsgebühr muss innerhalb der darin angegeben Frist überwiesen werden.

Von Anfragen (Telefon/E-Mail) bezüglich des Eingangs der Unterlagen sowie des aktuellen Bearbeitungsstandes sollte bitte abgesehen werden! Die Beantwortung dieser Anfragen führt zu einem großen Mehraufwand und verlangsamt die Bearbeitung erheblich.

Nur so kann sichergestellt werden, dass der Jagdschein rechtzeitig zu Beginn des neuen Jagdjahres ausgestellt wird. Diese Regeln gelten für alle. Ausnahmen sind aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

Für die Erteilung eines Jagdscheines sind folgende Gebühren zu bezahlen:

Drei-Jahresjagdschein Jahresjagdschein Jugendjagdschein Tagesjagdschein
190 Euro  80 Euro 36 Euro 30 Euro

(gilt für 14 aufeinander folgende Tage)

Was ist, wenn …

Zunächst sollte der Sachverhalt geschildert werden. Gerne kann die Polizei in solchen Fällen an die Untere Jagdbehörde verwiesen werden, damit die Angaben überprüft werden können. Darüber hinaus stellt das Nichtmitführen eines Jagdscheines nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 BJagdG lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Ahndung die Untere Jagdbehörde – und nicht etwa die Staatsanwaltschaft – zuständig ist. In einem solchen Fall wird von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens abgesehen.

Sollte der Fall eintreten, wird von der Unteren Jagdbehörde ein kostenloses Ersatzdokument ausgestellt.

Ein Jagdschein ist ein personalisiertes Dokument, welches persönliche Angaben sowie ein Lichtbild enthält. Ferner müssen Jagdscheininhaber:innen gleichzeitig ihren Personalausweis mit sich führen bzw. vorzeigen. Wer einen Jagdschein findet, kann diesen insofern nicht missbräuchlich verwenden.

Jagdpachtverträge

Wer Pächter eines Jagdbezirks werden möchte, muss einen Jagdschein besitzen und diesen schon seit mindestens drei Jahren in Deutschland haben.

Verpachtet werden Jagdbezirke entweder von Jagdgenossenschaften oder von Eigenjagdbesitzer:innen.

Weitere Informationen dazu erteilt die Untere Jagdbehörde auf Nachfrage.

ein Hochsitz, der im Nebel auf einer Wiese steht.