Waffen

Kleiner Waffenschein (für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist für volljährige Personen erlaubnisfrei. Für das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe außerhalb ­des befriedeten Besitztums ist jedoch der Kleine Waffenschein vorgeschrieben. Er legitimiert nicht zum Schießen im öffentlichen Raum.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art, also auch bei Besitz eines Kleinen Waffenscheines, grundsätzlich verboten.

Der Kleine Waffenschein umfasst ausschließlich die Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, welche von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt amtlich zugelassen sind („PTB im Kreis“). Zu beachten ist, dass diese Waffen sowie die dazugehörige Munition in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen!

Für zugelassene Pfeffersprays (Tierabwehrsprays) wird der Kleine Waffenschein nicht benötigt.

Die Rahmengebühr für den Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins beträgt zwischen 58 und 207 Euro. Hinzu kommt eine Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von mindestens 22 Euro, die je nach Zeitaufwand auch höher ausfallen kann. Die Zuverlässigkeit wird alle drei Jahre erneut gebührenpflichtig geprüft.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrags beträgt aktuell mehrere Wochen, da nach Eingang des Antrags von Amts wegen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung erfolgt. Hierbei sind weitere Behörden zu beteiligen, weshalb mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist.

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragenen Waffen auszuüben beispielsweise zur Jagdausübung und zum sportlichen Schießen.

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der/die Antragsteller:in

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat; bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen das 25. Lebensjahr,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat.
Ein Gewehr, bei dem gerade jemand die Monition wechselt.

Aufbewahrung von Waffen

Waffen sind vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung gilt sowohl für erlaubnispflichtige als auch für erlaubnisfreie Waffen.

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren. Darüber hinaus ist man verpflichtet, die Tresorschlüssel vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen.

Der Nachweis über die sichere Aufbewahrung ist der Waffenbehörde anzuzeigen. Dies kann durch Vorlage eines Kaufbelegs, Lieferscheins, Zertifizierungsnachweises und Bildern des Behältnisses und des Typenschilds erfolgen.

Erlaubnisfreie Waffen sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung können die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Wegnahme der Waffen führen. Sie stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Eine Wand, an der nebeneinander in einer Reihe mehrere Gewehre aufgeängt sind.

Europäischer Feuerwaffenpass

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Legitimationsnachweis für Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union. Man muss zudem glaubhaft belegen können, warum eine Waffe mitgeführt wird (z.B. Einladung zur Jagd, Teilnahmebestätigung für eine schießsportliche Veranstaltung).

Für Jäger:innen und Sportschütz:innen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen, die bei der jeweiligen Botschaft bzw. Konsulat erfragt werden können.

Der Feuerwaffenpass ersetzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte. Er berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der EU mitzunehmen.  Er berechtigt jedoch nicht, Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen.

Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Schusswaffen ausgestellt werden, für die eine Besitzberechtigung nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Waffenbesitzkarte
  • Passbild

Erbwaffen

Wenn eine Person stirbt, die rechtmäßig Waffen besessen hat, müssen die Waffen schnellstmöglich in berechtigte Hände gelangen. Erb:innen können die Waffen Personen mit einer gültigen Berechtigung überlassen, beispielsweise Jäger:innen, Sportschütz:innen, Waffensammler:innen oder Waffenhändler:innen.

Sofern die Erb:innen ein eigenes Interesse an den Waffen haben, können sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für Erben stellen. Bei Personen ohne waffenrechtliche Sachkunde müssen die Waffen mit einem Blockier-System versehen werden und zusätzlich in einem klassifizierten Waffentresor aufbewahrt werden.

Man kann Waffen auch bei der Waffenbehörde zur gebührenfreien Vernichtung abgeben.

Weiterführende Informationen können per E-Mail oder telefonisch bei der Waffenbehörde erfragt werden.

Waffenbesitzwechsel

Wenn eine Waffe den Besitzer wechselt, muss der Erwerb und die Überlassung innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden. Auch die Vorlage der Waffenbesitzkarte muss innerhalb der zwei Wochen erfolgen.

Neben der Waffenbesitzkarte ist eine Erwerbs- bzw. Überlassungsanzeige beizulegen. Die Anzeige muss beinhalten:

  • Vollständige Daten des Erwerbers und Überlassers
    (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse)
  • Vollständige Daten der Waffe
    (Waffenart, Hersteller, Modell, Kaliber, Seriennummer)
  • Erwerbsnachweis
    (Nummer der Waffenbesitzkarte und ausstellende Behörde)
  • Datum der Übergabe

Die Kopie des Kaufvertrags oder des Waffenbriefs von der/dem Waffenhändler:in werden ebenso akzeptiert.

Die Unterlagen können per E-Mail, postalisch oder per Einwurf in den Hausbriefkasten eingereicht werden.

Sprengstoffrecht

Für die Erteilung oder Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, so genannter “Pulverschein”, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Pulverschein
  • Prüfungszeugnis über die Teilnahme an einem sprengstoffrechtlichen Lehrgang
  • Bedürfnisnachweis: Ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Schützenvereins oder eines gültigen Jagdscheins nachzuweisen
  • Fragebogen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen
  • Bilder des Aufbewahrungsraums/-behältnisses

Eine Verlängerung der Erlaubnis muss beantragt werden, bevor der Pulverschein seine Gültigkeit verliert.

Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung