Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Baustellensicherung und Straßensperrungen

Wenn im öffentlichen Verkehrsraum gearbeitet werden muss, kann die Straßenverkehrsbehörde mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung Straßen, Wege und Plätze sperren oder die Benutzung bestimmter Strecken beschränken und den Verkehr umleiten. Dies gilt für Straßen und Wege ebenso wie für Gehwege und Parkflächen. Wem Grund und Boden gehören, spielt in diesem Fall keine Rolle.

Für eine der oben genannten Maßnahmen muss vorher eine Erlaubnis (Anordnung) beantragt werden. Dies sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Maßnahme bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Dem schriftlichen Antrag soll auch ein Markierungs- und Beschilderungsplan (Regelplan) beiliegen, der nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ erstellt wurde.

Sieht der Regelplan/Beschilderungsplan das Aufstellen einer Lichtsignalanlage (LSA) vor, müssen zwingend die verkehrstechnischen Unterlagen (VTU) mit dem Antrag und dem Regelplan/Beschilderungsplan eingereicht werden.

Stimmt die Straßenverkehrsbehörde dem Vorhaben zu, ordnet sie die weiteren Schritte an. Dazu zählt zum Beispiel, wie die Arbeitsstelle abgesperrt werden muss, ob und wie der Verkehr beschränkt werden muss, und wie die gesperrten Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen.

Für Maßnahmen im Straßenverkehr können nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro fällig werden.

Die Arbeiten können erst beginnen, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan vorliegt. Diese Unterlagen müssen auf der Arbeitsstelle bereitliegen, damit berechtigte Personen sie gegebenenfalls prüfen können.

Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen in folgenden Fällen:

  • bei Maßnahmen, die eine Bundesstraße betreffen
  • bei Maßnahmen, die eine Landesstraße betreffen, wenn zwei oder mehr Kommunen betroffen sind
  • bei Maßnahmen die eine Landesstraße im Bereich der Gemeinden Allendorf, Fernwald und Rabenau betreffen.

Veranstaltungen

Bei motorsportlichen oder radsportlichen Veranstaltungen, Volkswanderungen oder -läufen, feierlichen Ausfahrten oder Volksfest-Umzügen werden Straßen stärker als üblich genutzt. Für solche Veranstaltungen braucht das Veranstalter-Team eine Genehmigung, die es bei der zuständigen Verkehrsbehörde schriftlich beantragen muss. In der Regel ist das die Straßenverkehrsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, sofern die Veranstaltung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde oder Stadt stattfindet. Erst wenn Gemeindegrenzen überschritten werden, ist die Verkehrsbehörde des Landkreises Gießen zuständig.

Gegebenenfalls ordnet die Straßenverkehrsbehörde an, dass Straßen, Wege und Plätze gesperrt werden oder die Benutzung bestimmter Strecken beschränkt und der Verkehr umgeleitet wird. Die Unterhaltung erfolgt durch den Antragsteller

Da der Antrag erst nach einem Anhörungsverfahren weiterer Stellen bewilligt werden kann, dauert die Bearbeitung einige Wochen. Der Antrag muss deswegen schriftlich und etwa zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin gestellt werden.

Für eine Antragsbearbeitung fallen je nach Umfang und Arbeitsaufwand Gebühren an. Sie liegen zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro. In Einzelfällen waren bis 2301,00 Euro fällig.

Erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind:

  • motorsportliche Veranstaltungen
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird
  • Umzüge bei Volksfesten oder Ähnliches – außer es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Umzüge im Sinne von Paragraf 14 des Versammlungsgesetzes.

  • Findet die Veranstaltung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde/Stadt statt, ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
  • Bei Veranstaltungen, die das Kreisgebiet überschreiten, ist die Erlaubnis beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
  • Die Verkehrsbehörde des Landkreises Gießen ist zuständig, wenn mehrere Gemeindegrenzen überschritten werden.

Neben dem schriftlichen Antrag müssen folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • Art und Anlass der Veranstaltung
  • Veranstaltungsort, Angabe der betreffenden Straßen
  • Zeitraum der Veranstaltung
  • Anzahl der Teilnehmer:innen
  • Startweise
  • genauer Streckenverlauf (GPX/KML-Format)
  • Beschilderungs- und Umleitungsplan
  • Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen (Posten etc.)
  • Enthaftungserklärung, Erklärung der Sondernutzung
  • Nachweis einer Veranstaltungsversicherung

Bei Motorsport-Veranstaltungen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Gutachten von Sachverständigen (über die Eignung der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen), wobei Streckenabnahmeprotokolle von bundesweiten Motorsportdachorganisationen anerkannt werden
  • Sicherheitsplan (Sicherheitssperrzonen, Begleitfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, Sanitäter:innen)
  • motorsportliche Genehmigung
  • Ausschreibungsunterlagen

Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie Ferienreiseverordnung

An Sonntagen und Feiertagen sowie an Samstagen zur Ferienreisezeit im Sommer dürfen auf Deutschlands Straßen keine größere Lastkraftwagen fahren. Ausnahmen bilden Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich Sport- und Freizeitzwecken dienen. Die örtliche Verkehrsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot erteilen. Diese muss schriftlich beantragt werden.

Es ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Person, die den Antrag stellt, ihren Wohnort, Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten gilt

  • an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von Mitternacht bis 22 Uhr
  • zur Ferienreisezeit zwischen dem 1. Juli und 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr

ein deutschlandweites Fahrverbot.

Eine Ausnahme kann nur in dringenden Fällen genehmigt werden, etwa…

  • um die Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln zu versorgen, termingerecht Seeschiffe zu be- und entladen oder um den Betrieb öffentlicher Versorgungseinrichtungen aufrechtzuerhalten.
  • für Güter, die nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene fristgerecht befördert werden können, wenn die Beförderung auf der Straße mehr als 100 Kilometer beträgt.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe machen keine Ausnahmegenehmigung möglich.

Neben dem schriftlichen Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Fracht- und Begleitpapiere,
  • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Sind in den Zulassungspapieren von ausländischen Kraftfahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
  • ausführliche Begründung der Dringlichkeit des Transports

Großraum- und Schwertransport

Wenn besonders große oder schwere Güter transportiert werden müssen oder überdimensionierte Spezialfahrzeuge unterwegs sind, bedarf dies einer besonderen Erlaubnis oder muss als Ausnahme genehmigt werden. Vemags, das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes ermöglicht eine komfortable Antragstellung für Großraum- und Schwertransporte.

Hessen Mobil ist in Hessen die zentrale Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde. Der Landkreis Gießen wird während des Antragsverfahrens um Stellungnahme gebeten, sofern der Landkreis durchfahren wird. Es ist nicht möglich, einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen zu beantragen.

Antrag für BF4-Begleitung

Im Fall eines Großraum- oder Schwertransports kann seitens Hessen Mobil gegebenenfalls eine Transportbegleitung mit BF4-Fahrzeugen auferlegt werden. Ein entsprechender Antrag muss bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen gestellt werden.

Wer einen Antrag auf eine Transportbegleitung mit BF4-Fahrzeugen stellt, muss ein sogenanntes Roadbook beifügen.

Gefahrgut-Transporte

Wer gefährliche Güter transportieren möchte, muss sicherstellen, dass keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt entsteht. Um sowohl während des Transports als auch beim Be- und Entladen größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für sogenannte Gefahrguttransporte besondere Regelungen.

Gemeinsam mit dem Ordnungsbehördenbezirk der Stadt Gießen, der die verladenden Betriebe kontrolliert, ist der Landkreis Gießen für die Überwachung auf der Straße verantwortlich.

Gefahrguttransporter mit Warn-Beschilderung

Fahrtenbuch

Manche Fahrzeughalter:innen müssen ein Fahrtenbuch führen, wenn erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden ist (in der Regel ab der Eintragung von mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister) und nicht festgestellt werden konnte, wer das Fahrzeug geführt und den Verstoß begangen hat. Die Fahrtenbuchauflage wird von der Behörde angeordnet, in der die betroffene Person ihren Wohnort, hilfsweise ihren Aufenthaltsort hat.

Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet worden ist, muss für jede Fahrt im Fahrtenbuch Folgendes eingetragen werden:

  • Name, Vorname des Fahrzeugführers mit dessen Anschrift
  • Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
  • nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift

Das Fahrtenbuch muss ständig mitgeführt werden. Wenn von einer Amtsperson danach verlangt wird, müssen die betroffenen Personen ihr Fahrtenbuch vorzeigen bzw. es aushändigen. Sollte das Fahrtenbuch während der angeordneten Dauer nicht den Vorgaben entsprechend geführt werden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird mit einer Geldbuße von derzeit grundsätzlich 100 Euro geahndet. Sollte das Fahrtenbuch auf Nachfrage nicht vorgelegt werden, kann dies mit einem Zwangsgeld bestraft werden.

Für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung fallen Gebühren an, die zwischen 21,50 Euro und 200,00 Euro liegen.

Werbeanlagen an Straßen und Wegen

Wer Plakate oder Lichtwerbung an Straßen und Wegen aufstellen möchte, muss sich dies zuvor genehmigen lassen. Der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften darf durch Werbeanlagen nicht abgelenkt werden. Deswegen wird Werbung, die außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt werden soll, in der Regel auch nicht zugelassen. Für innerörtliche Werbung können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Auch für temporäre Produktwerbung (zum Beispiel für ein Erdbeerfeld) sind Ausnahmegenehmigungen möglich, ebenso für eine zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung. Hier kann die Verkehrsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit prüfen, ob die geplante Werbung zulässig ist. In diesem Fall müssen eine Beschreibung und der Standort der Werbeanlage mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung der Verkehrsbehörde mitgeteilt werden.