Entlastungsangebote

Entlastungsangebote für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad eins bis fünf

Pflegebedürftige Menschen, denen ein Pflegegrad eins bis fünf zuerkannt wurde und die in ihrer Privatwohnung leben, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro von ihrer Pflegekasse.

Dieser Entlastungsbetrag ist für hauswirtschaftliche Tätigkeiten einsetzbar. Darunter fallen insbesondere die regelmäßige Reinigung der Wohnräume, Wäsche waschen und bügeln, die Zubereitung von Mahlzeiten, der Einkauf von Bedarfen des täglichen Lebens sowie die Begleitung zur Arztpraxis, zu Behörden oder auch Botengänge. Der Entlastungsbetrag darf nicht verwendet werden für Leistungen wie etwa die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen oder Handwerkerleistungen. Auch soziale und pflegerische Leistungen sind vom Entlastungspaket im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, Minijobbasis und Gewerbliche Anbieter:innen ausgeschlossen.

Voraussetzung ist außerdem, dass die leistungserbringende Person mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Auf Grundlage der maßgeblichen hessischen Pflegeunterstützungsverordnung gibt es drei Möglichkeiten, hauswirtschaftliche Dienste über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abzurechnen:

  1. Nachbarschaftshilfe auf Basis des bürgerschaftlichen Engagements
  2. Minijobbasis als unmittelbar bei der pflegebedürftigen Person Beschäftigte:r
  3. Gewerbliche Anbieter:innen

Voraussetzung dafür ist immer eine förmliche Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Im Landkreis Gießen ist das der Fachdienst Soziales und Senioren der Kreisverwaltung, Telefon 0641 9390-9703 und E-Mail altenhilfe@lkgi.de.

Nachbarschaftshilfe

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Ausgefüllter Erhebungsbogen mit Konzept
  • Polizeiliches Führungszeugnis (gegebenenfalls erweitertes)
  • Erste-Hilfe-Kurs (oder eine höhere Qualifikation, siehe Pflegeunterstützungsverordnung)
  • Versicherung (empfohlen)

Für die Erstattung der Aufwandsentschädigung müssen die Erfordernisse im Einzelnen mit der Pflegekasse der leistungsempfangenden Person (pflegebedürftige Person) geklärt werden.

Minijobbasis

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Ausgefüllter Erhebungsbogen
  • Basisqualifikation von mindestens 30 Stunden (oder eine höhere Qualifikation, siehe Pflegeunterstützungsverordnung)
  • Anmeldung Sozialversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis (gegebenenfalls erweitertes)
  • Konzept des Angebots
  • Schulungskonzept
  • Versicherung

Gewerbliche Anbieter:innen

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Ausgefüllter Erhebungsbogen
  • Basisqualifikation von mindestens 30 Stunden (oder eine höhere Qualifikation, siehe Pflegeunterstützungsverordnung)
  • Gewerbeanmeldung
  • Polizeiliches Führungszeugnis (gegebenenfalls erweitertes)
  • Konzept des Angebots
  • Leistungs- und Kostenübersicht
  • Schulungskonzept
  • Versicherung

Mit einer Abtretungserklärung können gewerbliche Anbieter:innen direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Hier gilt: Ab vier Personen im Team muss mindestens eine Fachkraft beschäftigt werden.